Die Gleichstellungsbeauftragten im Streitkräfteamt
Am 1. Januar 2005 ist das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in Kraft getreten. Damit wird ein Beschluss des Deutschen Bundestages vom 11. Oktober 2001 umgesetzt. Eine Regelung, die für die zivile Seite längst alltägliche Routine ist, findet nunmehr auch für die Soldatinnen und Soldaten Anwendung.
Mit dem Gesetz werden für die Streitkräfte gleichstellungsrechtliche Bestimmungen geschaffen, die für die Beschäftigten in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes bereits seit Inkrafttreten des Bundesgleichstellungsgesetzes am 5. Dezember 2001 gelten.
Mit dem Gesetz wird ein doppeltes Ziel verfolgt. Zum einen gilt es, die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten, vor allem im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung und auf den beruflichen Aufstieg, zu erreichen und geschlechtsbezogene Benachteiligungen zu vermeiden. Zum anderen soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden.
Das Gesetz gilt für alle Soldatinnen und Soldaten. Es gilt grundsätzlich auch in besonderen Auslandsverwendungen; ausnahmsweise kann es hier das Bundesministerium der Verteidigung aus Gründen der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft oder der Sicherheit der eingesetzten Truppe für nicht anwendbar erklären.
Das Gesetz legt Quoten fest (50 Prozent im Sanitätsdienst, 15 Prozent in den sonstigen Laufbahnen), bis zu deren Erreichen Frauen in einzelnen, gesetzlich festgelegten Bereichen als unterrepräsentiert angesehen werden. In diesen Fällen werden Frauen vorrangig eingestellt, gefördert und befördert, wenn sie die gleiche Qualifikation wie ein männlicher Bewerber oder Soldat aufweisen.
Durch die Voraussetzung gleicher Qualifikation ist sichergestellt, dass auch künftig Verwendungs- und Auswahlentscheidungen ausschließlich auf der Grundlage einer Bestenauslese unter Beachtung der Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung getroffen werden.

